Fahrschule Rolf Dzubiel
Ausbildung aller Klassen
TÜV - Zertifizierung
Tel. 0171- 630 71 98


Öffnungszeiten

   Burbach, Jägerstraße 4
 Mo:     18:30-20:00 Uhr
 Mi:      18:30-20:00 Uhr
 Do:      18:30-20:00 Uhr
 LKW:  20:00-21:30 Uhr


    Oberfischbach,
    Heuslinger Straße 14
 
Mo:     18:30-20:00 Uhr
 LKW:  20:00-21:30 Uhr
 Mi:      19:00-20:30 Uhr



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Führerscheinklassen

Euro-Klasse eingeschlossene Klasse

Fahrzeugart

Mindestalter
(Ausnahmen zulässig)

A, A1, M

Krafträder über 50 c³ oder über 45 km/h mit und ohne Beiwagen bis 25 kW (34 PS); nach zweijähriger Fahrpraxis ohne weitere Ausbildung aufgehoben.

Beim Führerscheinerwerb ohne Leistungsbeschränkung ist ein Mindestalter von 25 Jahren erforderlich (Direktzugang)

18



25

A1, M

Leichtkrafträder und Motorroller bis 125 cm³ und bis 11 kW (15 PS).
16- bis 17jährige 80 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit.

Über 80 km/h, Mindestalter

 16


18

B, M, S, L

Kraftfahrzeuge bis 3,5 t mit  Anhänger bis 750 kg.
Höchstens 8 Sitzplätze außer Führersitz.
Bei Anhängern über 750 kg gilt die Kombination Kfz mit Anhänger bis max. 3,5 t.
Wer seit mindestens 5 Jahren berechtigt ist, Kraftfahrzeuge der Klassen Klassen B/BE, M , L, S zu führen, das 30. Lebensjahr vollendet hat, dessen Konto beim Verkehrszentralregister mit nicht mehr als 3 Punkten belastet ist, erfüllt die Voraussetzungen für "Begleitetes Fahren ab 17 Jahre" und erhält auf Antrag eine entsprechende Prüfbescheinigung.

18



17

BE

Kraftfahrzeuge Klasse B mit Anhänger über 750 kg. (Wohnwagengespann)
wie B.

18

17

C, C1

Kraftfahrzeuge über 3,5 t mit  Anhänger bis 750 kg.
Höchstens 8 Sitzplätze außer Führersitz.

18

CE, BE, C1E, T

Kraftfahrzeuge Klasse C über 3,5 t mit  Anhänger über 750 kg.

18

C1

Kraftfahrzeuge 3,5 bis 7,5 t mit Anhänger bis 750 kg. Höchstens 8 Sitzplätze außer Führersitz.

18

C1E, BE, D1E

Fahrzeugkombinationen Lkw nach Klasse C1 mit Anhänger über 750 kg;
als Kombination nicht über 12 t zulässigem Gesamtgewicht.

18

D, D1

Busse mit mehr als 8 Fahrgastplätzen außer Führersitz, sowie Anhänger bis 750 kg.

21

DE, D1E, BE, C1E

Fahrzeuge Klasse D mit Anhänger über 750 kg.

21

D1

Busse mit mehr als 8 Fahrgastplätzen und höchstens 16 Fahrgastplätzen

21

D1E, BE, C1E

Fahrzeugkombination Bus nach Klasse D1 mit Anhänger über 750 kg; als Kombination nicht über 12 t zulässigem Gesamtgewicht.

21

M nur Bundesrepublik Deutschland

Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Moped, Mokick) bis 50 cm³ und bis 45 km/h.

16

S nur Bundesrepublik Deutschland

Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (z.B. Fun-Mobile, Trikes, Quads, Microcars) bis 45 km/h und nicht mehr als 50 cm³ Hubraum bei Benzinmotoren oder nicht mehr als 4 kW Nenndauerleistung bei Diesel- und Elektromotoren. Die Leermasse darf bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen nicht mehr als 350 kg (bei Elektromotorantrieb ohne Masse der Batterien) betragen.

16

T, M, S, L nur Bundesrepublik Deutschland

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h, auch mit Anhänger.

Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis (40) 60 km/h, auch mit Anhänger.

16


 (16) 18

L nur Bundesrepublik Deutschland

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge bis 25 km/h;

Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h.

16

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförde-
rung nur
Bundesrepublik Deutschland

Personenbeförderung in Taxen, Mietwagen und Krankenkraftfahrzeugen;

Bei Beschränkung auf Krankenkraftfahrzeugen


21

19

Keine Fahrerlaub-
nispflicht nur Bundesrepublik Deutschland

Das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahrzeuges, für das eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, beträgt 15 Jahre. Dies gilt nicht für das Führen eines motorisierten Krankenfahrstuhls von nicht mehr als 10 km/h durch behinderte Menschen. (Motorfahrräder bis 25 km/h; Krankenfahrstühle bis 15 km/h; Zugmaschinen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge bis 6 km/h.)

Wird ein Kind unter 7 Jahren auf einem Mofa mitgenommen, muss der Fahrzeugführer mindestens 16 Jahre alt sein. (Sonderbestimmung: Wer ein Mofa im öffentlichen Straßenverkehr führt, muss in Besitz einer Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas sein)